Wissenswertes
130%-Grenze
Die Abrechnung im Rahmen der so genannten 130%-Grenze gehört zu den Besonderheiten des deutschen Schadenersatzrechtes. Ein Geschädigter ist nach einem Verkehrsunfall berechtigt, sein Auto instand setzen zu lassen, obschon die ermittelten Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungs-wertes liegen.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
voraussichtliche Reparaturkosten zzgl. einer merkantilen Wertminderung dürfen nicht höher als 130 % des Wiederbeschaffungs-wertes liegen
fachgerechte und vollständige Reparatur entsprechend des Gutachtens
das Fahrzeug wird mindestens ein halbes Jahr vom Halter weiter genutzt.
Entsprechend der neuerlichen BGH-Rechtsprechung vom 07.06.2005 kann der Versicherer wählen zwischen:
Abrechnung nach Reparaturkosten Netto ohne MwSt.
Abrechnung fiktiv (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) Außer, die Reparaturkosten werden mit einer Rechnung durch den Anspruchsteller nachgewiesen.
Abzug "Neu für Alt"
Sie lassen an Ihrem Unfallgeschädigten Fahrzeug Neuteile einbauen oder Fahrzeugteile neu lackieren, erfährt Ihr Fahrzeug dadurch eine Wertsteigerung, trägt Ihre Versicherung diese Kosten nicht. Bei Beschädigung ersetzt Ihre Versicherung die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeuges bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Von den Kosten der Ersatzteile und Lackierung wird ein, dem Alter entsprechender Abzug ("Neu für Alt"), gemacht.
Bagatellschaden
Immer wieder wird behauptet, die Bagatellschadengrenze läge bei 2.000,00 € oder gar bei 3.000,00 €. In diesen Fällen habe der Geschädigte kein Recht, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Diese Behauptung ist schlichtweg unsinnig!
In den vergangenen Jahren hat sich die Bagatellschadengrenze in einem Bereich zwischen 600,00 € und 750,00 € eingependelt. Entscheidend ist also immer, ob der Geschädigte als Laie erkennen konnte, dass es sich vorwiegend um einen Bagatellschaden handelt. Sind z. B. Stoßfänger oder andere Anbauteile zur genauen Schadenfeststellung zu demontieren, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bagatellschaden vorliegt.
Sie hatten unverschuldet einen Unfall, doch sind sich nicht sicher, ob der Schaden hoch genug für die Erstellung eines Gutachtens ist? Dann rufen Sie mich an, ich komme vorbei und begutachte den Schaden. Sollte es sich wirklich um einen Bagatellschaden handeln, werde ich meine Leistung unter kostenlosem Kunden-Service verbuchen.
Fiktive Abrechnung
Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instand setzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70 %, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).
Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06.04.1993, AZ VI ZR 181/92; und BGH, Urteil vom 30.11.1999, AZ VI ZR 219/98).
Haftpflichtschaden
Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflicht-schadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflicht-Versicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz).
Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Ansprüche: Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung des Restwertes, Leihwagenkosten, Abschleppkosten, durch den SV ermittelte Wertminderung (merkantiler Minderwert), Honorar für den Sachverständigen, Honorar für den Anwalt.
Haftungsausschlüsse bei Obliegenheitsverletzungen
Vertragsangaben zur Verwendung
Fahrzeuggebrauch von unberechtigtem Fahrer
Fehlen der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis
Trunkenheit am Steuer
falsche Angaben bei der Schadensmeldung
Unfallflucht
grobe Fahrlässigkeit
Kaskoschadenfall
Im Kaskoschadenfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfall-bedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadenfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Nutzungsausfall
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten PKW.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz wird einer Nutzungsausfallentschädigungstabelle entnommen. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen. Fahrzeugbewertungen finden Sie unter Schwacke.de.
Reparaturschaden
Nach derzeit gültiger Rechtsprechung liegt ein Totalschaden dann vor, wenn die Reparaturkosten inkl. Wertminderung den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen. Man nennt dies 130%-Grenze.
Restwert
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankauf-preise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten (siehe auch BVSK-Restwertrichtlinie).
Schadenersatzrecht (KH-Schaden) § 249 BGB
Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Ist wegen Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger/der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Schadenersatzrecht § 823 BGB
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Totalschaden
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.
Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
Von einem unechten Total-schaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
Versicherungsvertragsrecht (AKB)
Das Vertragsrecht der Versicherungsbedingungen ist heute den jeweiligen Vertragsbedingungen der abgeschlossenen Versicherung zu entnehmen.
Das vor Jahren allgemein gültige AKB ist nicht mehr wirksam.
Bemerkung: In eigener Sache ist es ratsam, bei Abschluss einer Kfz-Kaskoversicherung die Bedingungen unter den Versicherern zu vergleichen!
Wertminderung
Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann als Fahrzeuge ohne Vorschäden.
Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
Schwacke- und DAT-Liste sind nur Hilfsmittel!
Wertbildende Faktoren: Ausstattung, Zustand, wertsteigernde-/werterhaltende Reparaturmaßnahmen.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Vom wirtschaftlichen Totalschaden ist die Rede, wenn die Aufwendungen für eine Reparatur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!