Kostenvoranschlag


Für sehr geringfügige Schäden kann ein Kostenvoranschlag sinnvoll sein. Klären Sie jedoch im Vorfeld mit der regulierenden Versicherung die Übernahme der Kosten. Die Versicherungen fordern zwar häufig Kostenvoranschläge, sind aber nicht bereit hierfür die Kosten zu tragen.

Ein Kostenvoranschlag ist jedoch nur ein Mittel zweiter Wahl, da ein Kostenvoranschlag weniger gründlich erfolgt als ein Kfz-Gutachten und einige wichtige Informationen vermissen lässt. Wenn möglich, sollten Sie sich einen unabhängigen Gutachter suchen, welcher den Schaden an Ihrem Auto genau beziffert.

Die gegnerische Haftpflicht muss allerdings nur dann für die Kosten eines Gutachters aufkommen, wenn der Schaden über einen Bagatellschaden hinausgeht, was in der Regeln ab 750 Euro der Fall ist.


Was spricht gegen einen Kostenvoranschlag:

  • Wenn man einen Kostenvoranschlag in Auftrag gibt, wird man nicht über seine Rechte und Pflichten belehrt, da man durch den Kostenvoranschlag an einem Anwalt “vorbeigelotst” wird.

  • Oftmals wird in einem Kostenvoranschlag nicht der vollständige Schaden berücksichtigt. Eine Werkstatt kalkuliert “nur”, welche Kosten durch ihre Reparatur entstehen würden. Im Kostenvoranschlag geht es “nur” um die finanziellen Interessen der Werkstatt. Vergleiche zeigen immer wieder, dass ein Kfz-Sachverständiger -durch seine Qualifikation- mehr Schäden entdeckt und in seinem Gutachten entsprechend berücksichtigen kann, als eine Werkstatt.

  • In einem Kostenvoranschlag wird kein merkantiler Minderwert berücksichtigt. Dem Unfallgeschädigten entgeht also in der Regel viel Geld. Dabei kann es sich in einigen Fällen sogar um mehrere tausend Euro handeln. Diese Schadensposition wird in einem Kostenvoranschlag nicht erwähnt.

  • In einem Kostenvoranschlag wird die Verkehrssicherheit (aufgrund des Unfallschadens) nicht beurteilt. Von dieser Feststellung hängt aber ab, ob dem Unfallgeschädigten weitere Ansprüche zustehen, wie zum Beispiel Nutzungsausfall oder ein Mietwagen usw. Auch diese Schadenspositionen werden durch einen Kostenvoranschlag nicht gesichert.

  • Wenn man weiß, ob das Fahrzeug noch verkehrssicher ist oder nicht, kann man am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Dadurch vermeidet man ein drohendes Bußgeld. Schließlich vermeidet man ein Unfallrisiko.

  • Ein Kostenvoranschlag “schützt” den Unfallgeschädigten rechtlich nicht. Wenn man jedoch einen Kfz-Sachverständigen beauftragt, dann entfaltet das Unfallgutachten rechtlich einen gewissen Schutz für den Unfallgeschädigten, weil die Gerichte davon ausgehen, dass man sich als Laie auf das Unfallgutachten verlassen darf. Eventuelle Fehler des Kfz-Sachverständigen gehen in der Regel zu Lasten der gegnerischen Haftpflichtversicherung, so dass man durch die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen doppelt abgesichert ist.

  • Ein Kostenvoranschlag hilft dem Unfallgeschädigten nach der Reparatur und anschließenden Problemen mit der Versicherung grundsätzlich nicht weiter. Wenn die Schäden (weg-)repariert wurden, hat der Unfallgeschädigte keine Beweismittel mehr in der Hand. Das geht zu Lasten des Unfallgeschädigten, da er den Schaden und die Kausalität im Prozess beweisen muss.

  • Ein Kostenvoranschlag enthält keine Angaben zu Vorschäden. Im Gegensatz dazu muss der Sachverständige Vorschäden im Gutachten aufnehmen und ggf. abgrenzen. Das erfolgt in einem Kostenvoranschlag nicht. Dadurch steigt das Risiko, dass der Geschädigte kein Geld bekommt. Dies gilt auch für zukünftigen Fälle, da es keine vernünftige und verlässliche Dokumentation dazu gibt. Ein Gutachten schützt den Geschädigten und genießt einen anderen Stellenwert.


Falls Sie einen unverschuldeten Unfall hatten und Sie sich nun nicht sicher sind, ob hier von einem Bagatellschaden oder von einem höheren Schaden auszugehen ist, der die Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen erlaubt, dann kommen Sie zu uns, wir schauen uns den Schaden an.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!